Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: April 2020

I. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Verträge zwischen der Fischer Retail Solutions GmbH (nachfolgend „FRS“ genannt) und Kunden gelten diese Allgemeinen Bedingungen. Ergänzend gelten die zusätzlichen Bedingungen (Ziffer II. bis III.) in Abhängigkeit von der Rechtsnatur des zu Grunde liegenden Vertrags bzw. der vertraglichen Leistungen. Die allgemeinen Bedingungen und die gegenüber dem Kunden einschlägigen zusätzlichen Bedingungen werden nachfolgend als AGB bezeichnet.1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
1.3 Änderungen der AGB werden vor ihrem Wirksamwerden durch FRS veröffentlicht sowie dem Kunden in einer Mitteilung in Textform per E-Mail im Einzelnen zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft. Die Änderungen gelten als vom Kunden genehmigt, sofern der Kunde nicht binnen eines Monats seit Zugang der Änderungsmitteilung in Textform per E-Mail Widerspruch gegen die Änderungen der AGB erhebt. FRS wird den Kunden über sein Widerspruchsrecht und die damit verbundenen Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung informieren.
1.4 Soweit eine Änderung der AGB aufgrund von nach Vertragsschluss entstehenden Regelungslücken, welche FRS nicht zu vertreten hat, für die weitere Vertragsdurchführung erforderlich ist, insbesondere infolge einer Änderung gesetzlicher Vorschriften oder der Rechtsprechung, wird eine solche Änderung der AGB auch ohne Zustimmung des Kunden wirksam und es besteht insoweit kein Widerspruchsrecht.

2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von FRS sind freibleibend und unverbindlich, soweit dem Angebot keine abweichenden Angaben zu entnehmen sind.
2.2 Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist FRS berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei FRS durch Auftragsbestätigung anzunehmen.

3. Leistungserbringung
3.1 Art und Umfang der vertraglichen Leistungen können durch gesetzliche Vorgaben sowie Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Behörden (z.B. Gerichte) beeinflusst werden. Zur Umsetzung solcher gesetzlichen Vorgaben oder behördlicher Entscheidungen ist FRS berechtigt, die Vertragsleistungen dementsprechend zu ändern.
3.2 FRS ist zudem berechtigt, Änderungen an den vertraglichen Leistungen vorzunehmen, die
3.2.1 unerheblich sind;
3.2.2 handelsüblich sind; oder
3.2.3 die der technischen Weiterentwicklung in der Branche entsprechen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
FRS wird den Kunden über Änderungen gemäß Ziffer 3.2.3 der vertraglichen Leistungen rechtzeitig im Voraus informieren.
3.3 FRS darf die Vertragsleistungen ganz oder teilweise auch durch Dritte erbringen lassen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
4.1 Alle Preise von FRS verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.2 Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand ist FRS berechtigt, monatlich abzurechnen. Die erfassten Zeiten werden jeweils auf volle 6 Minuten aufgerundet. FRS wird Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit führen und mit den Rechnungen zur Verfügung stellen.
4.3 Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang, ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Mit Verzugseintritt schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. FRS behält sich die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor.
4.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückhaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde hat die Leistungen von FRS durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere FRS die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.
5.2 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle die Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle die Zusammenarbeit betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Kunde stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung der Zusammenarbeit jeweils notwendig sind.
5.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann FRS aus diesem Grunde die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der etwaig vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
5.4 Der Kunde ist verpflichtet, im angemessenen Umfang und regelmäßigen Abständen Datensicherungen durchzuführen.
5.5 Ist die Möglichkeit einer Ferndiagnose und -wartung vereinbart, schafft der Kunde die seinerseits notwendigen Voraussetzungen für einen geeigneten Zugang für die Fernwartung.

6. Störungs- und Mängelmeldungen des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen zur Erreichung einer effektiven Mängelbeseitigung nach besten Kräften zu schaffen. Die schriftliche Mängelrüge des Kunden erfolgt unverzüglich nach Entdeckung der Störung bzw. des Mangels und muss daher mindestens folgende Angaben enthalten:
– Datum und Uhrzeit des Vorfalls
– Name der Person, die den Vorfall festgestellt hat
– betroffenes Hardwareelement mit Geräteversion
– betroffenes Programmteil/Modul mit Softwareversion
– Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben,
– Auswirkung des Fehlers
– Text der Fehlermeldung
– wenn verfügbar: Bildschirmkopien, Ausdrucke
6.2 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach und entstehen FRS aufgrund der fehlenden Dokumentation zur Erfüllung der Mängelbeseitigungspflicht zusätzliche Kosten, kann FRS die Mängelbeseitigung verweigern, wenn nicht der Kunde Sicherheit in Höhe des auf ihn voraussichtlich entfallenden Kostenanteils leistet.

7. Haftung
7.1 FRS haftet unbeschränkt
7.1.1 bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
7.1.2 für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
7.1.3 nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
7.1.4 im Umfang einer von FRS übernommenen Garantie.
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von FRS der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
7.3 Eine weitergehende Haftung von FRS besteht nicht.
7.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von FRS.

8. Geheimhaltung
8.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
8.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
8.2.1 die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
8.2.2 die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
8.2.3 die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
8.3 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
9.1 Für alle Verträge zwischen FRS und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
9.2 Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von FRS. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. FRS ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt.

II. Zusätzliche Bedingungen für Softwaremietverträge

1. Geltungsbereich
Wird zwischen den Parteien ein Softwaremietvertrag abgeschlossen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Ziffer I. folgende zusätzliche Bedingungen.

2. Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von Ziffer 3.
2.2 FRS stellt dem Kunden die Software als Software as a Service bereit.
2.3 Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich aus der Software-Dokumentation.

3. Rechteeinräumung
3.1 Der Kunde erhält mit Bezahlung des monatlichen Entgelts das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Softwaremietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im in dem Angebot eingeräumten Umfang.
3.2 Verstößt der Kunde gegen die vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an FRS zurück.

4. Laufzeit und Kündigung
4.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und hat eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren. Anschließend verlängert er sich automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.
4.2 Der Mietvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der FRS zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von FRS dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von FRS hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
4.3 Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
4.4 Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Software zum Vertragsende aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien unverzüglich zu zerstören.

III. Zusätzliche Bedingungen für Software-Support-Leistungen

1. Geltungsbereich
Für Softwaresupportleistungen gelten ergänzend folgende zusätzliche Bedingungen.

2. Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand dieses Vertrags ist die Erbringung von Softwaresupportleistungen durch FRS.
2.2 Die von FRS zu erbringenden Leistungen setzen sich zusammen aus Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software in ihrer jeweils aktuellen Version notwendig sind, Aktualisierung und Erweiterung von Softwareprogrammen.

3. Laufzeit und Kündigung
Bei einem Softwaremietvertrag werden die Softwaresupportleistungen für die Dauer des Bestehens des Softwaremietvertrags erbracht.

4. Fehlerbeseitigung
4.1 FRS wird Mängel der Software, die während der Laufzeit dieses Softwaremietvertrags auftreten, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beseitigen.
4.2 An der Software auftretende Mängel sind in die nachfolgenden Kategorien einzuordnen und anschließend nach den Reaktionszeiten und Wiederherstellungszeiten abzuarbeiten.
– Kritischer Mangel (Priorität 1): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe unumgänglich ist.
– Wesentlicher Mangel (Priorität 2): Störung, die die Nutzung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Leistungsmängel kann zu einem kritischen Leistungsmangel führen.
– Sonstiger Mangel (Priorität 3): Sonstige Störung, die die Nutzung des Systems nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Mängel kann zu einem wesentlichen bzw. kritischen Leistungsmangel führen.
4.3 Die Einordnung der Mängel in die verschiedenen Kategorien erfolgt durch den Kunden nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung (i) der Auswirkungen, die der betreffende Leistungsmangel auf seinen Geschäftsbetrieb hat, und (ii) der Interessen von FRS.
4.4 FRS wird auf die Meldung eines Mangels durch den Kunden innerhalb der folgenden Fristen reagieren („Reaktionsfrist“):
– Bei kritischen Mängeln innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Meldung.
– Bei wesentlichen Mängeln innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der Meldung.
– Bei Auftreten eines sonstigen Mangels innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Meldung.
4.5 FRS wird Mängel innerhalb der folgenden Fristen beseitigen („Beseitigungsfrist“):
– Kritische Mängel innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Meldung.
– Wesentliche Mängel innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Meldung.
– Sonstige Mängel innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Meldung, spätestens aber mit der nächsten Programmversion der Software.
4.6 Sofern absehbar ist, dass sich ein kritischer oder wesentlicher Mangel nicht innerhalb der in vorstehender Ziffer 4.5 definierten Zeiträume beheben lässt, wird FRS innerhalb der dort genannten Fristen eine Behelfslösung (Workaround) bereitstellen. Die Bereitstellung des Workaround entbindet FRS nicht von seiner Verpflichtung zur schnellstmöglichen Beseitigung des Mangels.
4.7 Bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der Kunde berechtigt, FRS Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. Die Verpflichtung von FRS, die für die jeweilige Mangelkategorie vorgegebenen Reaktions- und Beseitigungsfristen einzuhalten, bleibt unberührt.
4.8 FRS ist berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für den Kunden keinen Nachteil darstellt, insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Supportleistung vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim Kunden gegeben sind.

5. Servicezeiten
5.1 FRS wird die Leistungen innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen: Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 16 Uhr, außer an bundeseinheitlichen Feiertagen
5.2 Die nach vorstehenden Ziffer 4 dieses Vertrags geltenden Reaktions- und Beseitigungsfristen laufen nicht außerhalb der Servicezeiten.
5.3 Duldet die Erbringung einer Pflegeleistung objektiv keinen Aufschub, wird FRS diese auch außerhalb der Servicezeiten („erweiterte Servicezeiten“) erbringen. FRS ist berechtigt, für die auf die erweiterten Servicezeiten entfallenden Leistungen einen Vergütungszuschlag zu berechnen. Von den Zuschlägen ausgenommen sind Leistungen, deren Veranlassung FRS zu vertreten hat.

6. Sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen, Beratung
6.1 FRS wird auf Wunsch des Kunden und auf der Basis eines gesonderten Auftrags sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen ausführen, insbesondere:
– Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistungen sind, insbesondere Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Kunden;
– Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Kunden, einschließlich neuer Programmversionen (z.B. neue Releases, Updates/Upgrades10) von im System verwendeter Drittsoftware;
– Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Kunden, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht durch FRS verursachten Einwirkungen entstanden sind;
– Sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Software nach Anforderung des Kunden;
– Beratungsleistungen.
6.2 Ein Vergütungsanspruch von FRS setzt einen schriftlichen Auftrag des Kunden voraus.
6.3 FRS darf die Erbringung sonstiger Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen sowie von Beratungsleistungen verweigern, wenn ihm deren Ausführung im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist.